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Hecken, Feldgehölze und Bäume: Gehölzpflege verboten? Das gilt ab 01. März!

Pressemitteilung der Unteren Naturschutzbehörde, Landratsamt Forchheim vom 27.02.2024

Hecken, Feldgehölze und Bäume: Gehölzpflege verboten? Das gilt ab 01. März!

Hecken, Feldgehölze sowie Bäume stellen einen wichtigen Lebensraum für eine Vielzahl an Tier- und Pflanzenarten dar. Die ökologische Bedeutung liegt vor allem in ihrer Eignung als Brut-, Nahrungs- und Aufenthaltsort für kleine Säugetiere, Vögel und Insekten. Gleichzeitig dienen Sie dem Wind- und Erosionsschutz. Sie sind ein zentrales Element unseres einzigartigen und kleinteiligen Landschaftsbildes.

Zum Schutz dieser wichtigen Funktionen gibt es klare Vorschriften in den Naturschutzgesetzen. Nach Artikel 16 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) ist es verboten, in der freien Natur Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche einschließlich Ufergehölze oder -gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen. Dieses Verbot gilt ausdrücklich auch für Bäume in Hecken, Feldgehölze, Baumreihen bzw. -gruppen in der Flur. Ausgenommen sind schonende Form- und Pflegeschnitt zur Beseitigung des Zuwachses sowie Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit öffentlicher Verkehrswege oder der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Unterhaltung der Gewässer erforderlich sind. Ausnahmen von diesem Verbot gibt es außerdem für eine ordnungsmäße Nutzung und Pflege im Zeitraum von 01. Oktober bis 28. Februar, die den Bestand erhält.

Innerhalb der Orte (auch z. B. in privaten Gärten) ist es nach den Vorgaben des § 39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen. Außerdem findet dieses Verbot keine Anwendung für Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise (keine andere ebenso geeignete Lösung) oder zu anderer Zeit (01. Oktober bis 28. Februar) durchgeführt werden können, wenn Sie der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen.

Auch für Einzelbäume gibt es bestimmte Regelungen, welche beachtet werden müssen. Das Fällen von Bäumen, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen (dazu zählen auch private Zier- und Nutzgärten) stehen, ist in der Zeit von 01. März bis zum 30. September verboten. Zulässig sind lediglich Form und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses und zur Gesunderhaltung von Bäumen. In privaten Gärten selbst empfehlen wir die oben genannte Regelung für Bäume ebenso anzuwenden. Dadurch kann der Lebensraum unterschiedlicher Tierarten geschützt und die Lebensqualität in den Orten verbessert werden.

Zuwiderhandlungen gegen § 39 Absatz 5 BNatschG oder Artikel 16 BayNatSchG stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden können. Hecken und Feldgehölze unterliegen zusätzlich den Regelungen der Konditionalität, welche für alle Landwirte, die relevante Agrarzahlungen erhalten, gelten. Neben den gesetzlichen Rahmenbedingungen für Gehölzschnitte können durch Verordnungen und Bebauungspläne weitere Einschränkungen hinsichtlich des Schutzes bzw. der Beseitigung bestehen. Nähere Informationen zu diesem Thema können bei den zuständigen Gemeinden, Märkten und Städten in Erfahrung gebracht werden.

Unabhängig davon gelten bei sämtlichen Gehölzarbeiten oder sonstigen Maßnahmen an Gehölzen, egal ob in der freien Natur, im eigenen Garten, im Wald oder auf öffentlichen Grünflächen, in jedem Fall die artenschutzrechtlichen Vorschriften. Insbesondere ist dabei auch zum jetzigen Zeitpunkt darauf zu achten, dass Arbeiten an Gehölzen verboten sind, wenn diese aktuell oder regelmäßig als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Tieren jeglicher Art genutzt werden. Vornehmlich ist dabei auf Nester und Bruthöhlen von Vogelarten zu achten.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage www.lra-fo.de/naturschutz sowie von den dort unter der Rubrik ‘Hecken und Feldgehölze‘ genannten Ansprechpartnern.

Categories 2022, 2022, Aktuelles, Bekanntmachungen

Bekanntmachung der sechsten FNP-Änderung und des vhb. Bebauungsplanes “Anger II”

Amtliche Bekanntmachung der Genehmigung der sechsten Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Obertrubach im Bereich des Gemeindeteiles Geschwand

Mit Bescheid vom 18.01.2024 (Az. 4-6100) hat das Landratsamt Forchheim die sechste Änderung des Flächennutzungsplanes genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wurde im amtlichen Mitteilungsblatt vom 01.02.2024 (Ausgabe 02/2024) gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wurde die sechste Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.

Jedermann kann die sechste Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Änderung des Flächennutzungsplanes berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus der Gemeinde Obertrubach (Teichstraße 5, 91286 Obertrubach) während der allgemeinen Dienststunden oder nach Terminvereinbarung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Alternativ stehen die Unterlagen im Folgenden zur Verfügung:

Sechste Änderung des Flächennutzungsplanes (Plan)

Sechste Änderung des Flächennutzungsplanes (Begründung)

Das Plangebiet liegt im Gemeindeteil Geschwand südlich des Gewerbegebietes „Anger“. Es hat eine Fläche von rund 2,2 ha, der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 213/44, 253/2 und 254, jeweils Gemarkung Geschwand. Die Lage ist aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt ersichtlich.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

 

Obertrubach, den 01.02.2024
Gemeinde Obertrubach

gez.
Markus Grüner
Erster Bürgermeister

 

Amtliche Bekanntmachung der Aufstellung des vorhabensbezogenen Bebauungsplanes „Anger II” mit Grünordnungsplan sowie Vorhaben- und Erschließungsplan

Der Gemeinderat Obertrubach hat in seiner Sitzung am 13.12.2023 die Aufstellung des vorhabensbezogenen Bebauungsplanes „Anger II“ mit Grünordnungsplan gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem beigefügten Kartenausschnitt (Lageplan), in dem der Planbereich gekennzeichnet ist. Der Kartenausschnitt ist als Anlage Teil dieser Bekanntmachung.

Ferner hat der Gemeinderat Obertrubach mit Beschluss vom 13.12.2023 den vorhabensbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan in der Fassung vom 08.11.2023 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wurde im amtlichen Mitteilungsblatt vom 01.02.2024 (Ausgabe 02/2024) gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung trat der vorhabensbezogene Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Jedermann kann den vorhabensbezogenen Bebauungsplan „Anger II“ mit Begründung im Rathaus der Gemeinde Obertrubach (Teichstraße 5, 91286 Obertrubach) während der allgemeinen Dienststunden, nach einer Terminvereinbarung oder im Folgenden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Vorhabensbezogener Bebauungsplan (Plan)

Vorhabensbezogener Bebauungsplan (Begründung)

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des vorhabensbezogenen Bebauungsplanes „Anger II“ schriftlich gegenüber der Gemeinde Obertrubach geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Obertrubach, den 01.02.2024
Gemeinde Obertrubach

gez.
Markus Grüner
Erster Bürgermeister

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„Mikrozensus 2024“ startet in Bayern

Pressemitteilung des Bay. Landesamtes für Statistik vom 26.01.2024

Bitte geben Sie Auskunft: „Mikrozensus 2024“ startet in Bayern – 60.000 Haushalte werden befragt

Das Bayerische Landesamt für Statistik in Fürth bittet die Bürgerinnen und Bürger des Freistaats um ihre Unterstützung und Mitarbeit bei der Erhebung

In Bayern – wie im gesamten Bundesgebiet – hat der Mikrozensus 2024 begonnen. Das ist die größte jährliche Haushaltsbefragung in Deutschland. Auf Basis der erhobenen Daten werden wichtige politische Entscheidungen getroffen, die alle Bürgerinnen und Bürger betreffen. Aus diesem Grund bittet das Bayerische Landesamt für Statistik alle zufällig ausgewählten Haushalte um ihre Unterstützung. Von Januar bis Dezember wird etwa ein Prozent der Bevölkerung stellvertretend für alle Einwohnerinnen und Einwohner des Freistaats befragt. Für den überwiegenden Teil der Fragen zu Themen wie Haushalt, Familie, Bildung, Beruf und Lebensunterhalt besteht nach dem Mikrozensusgesetz Auskunftspflicht.

Fürth. Auch im Jahr 2024 findet der Mikrozensus statt. Der Begriff Mikrozensus bedeutet „Kleine Volkszählung“ und benennt eine gesetzlich verbindliche, repräsentative Befragung von Haushalten in Deutschland. Die Erhebung wird seit 1957 von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder gemeinschaftlich durchgeführt. Es wird ein Prozent der Bevölkerung stellvertretend für alle Einwohnerinnen und Einwohner des Landes zur wirtschaftlichen und sozialen Lage befragt. Neben dem Grundprogramm enthält das Frageprogramm des Mikrozensus auch Fragen der EU-weit durchgeführten Befragungen zur Arbeitsmarktbeteiligung (LFS), zu Einkommen und Lebensbedingungen (SILC) sowie zur Internetnutzung (IKT). Die Ergebnisse des Mikrozensus haben sich zu einer wichtigen Datenquelle entwickelt. Sie bilden die Grundlage für politische Entscheidungen in Deutschland, aber auch auf europäischer Ebene. Neben der Politik nutzen außerdem Wirtschaft, Wissenschaft, Medien und die interessierte Öffentlichkeit die Daten des Mikrozensus.

In Bayern werden 60.000 zufällig ausgewählte Haushalte befragt
Die Befragungen zum Mikrozensus 2024 finden ganzjährig von Januar bis Dezember statt. In Bayern werden etwa 120.000 Personen in rund 60.000 Haushalten befragt. Dabei bestimmt ein mathematisches Zufallsverfahren zunächst, welche Gebäude- bzw. Gebäudeteile für die Teilnahme am Mikrozensus ausgewählt werden. In einem weiteren Schritt übernehmen ehrenamtlich tätige und geschulte Erhebungsbeauftragte die Aufgabe, die zu befragenden Haushalte über die Klingelschilder namentlich zu erfassen. Dabei können sie sich mittels eines Ausweises als Beauftragte des Bayerischen Landesamts für Statistik identifizieren. Um verlässliche und repräsentative Ergebnisse gewährleisten zu können, besteht für den überwiegenden Teil der Fragen nach dem Mikrozensusgesetz Auskunftspflicht. Zudem werden die Haushalte innerhalb von maximal fünf aufeinander folgenden Jahren bis zu viermal befragt. So können Veränderungen im Zeitverlauf nachvollzogen und eine hohe Ergebnisqualität erreicht werden.

Die ausgewählten Haushalte werden schriftlich informiert
Die zufällig ausgewählten Haushalte werden vom Bayerischen Landesamt für Statistik schriftlich zur Teilnahme am Mikrozensus aufgefordert. Mit dem Schreiben werden sie über den Mikrozensus informiert und gebeten, die Fragen des Mikrozensus im Rahmen eines Telefoninterviews oder einer Online-Befragung zu beantworten.
Alle erhobenen Einzelangaben unterliegen der Geheimhaltung und dem Datenschutz und werden weder an Dritte weitergegeben noch veröffentlicht. In der amtlichen Statistik werden die Einzelergebnisse zu aggregierten Landes- und Regionalergebnissen zusammengefasst.

Weitere Informationen:
Ausführliche Informationen zum Mikrozensus finden Sie unter: https://www.statistik.bayern.de/statistik/gebiet_bevoelkerung/mikrozensus/index.html

Ein Erklärvideo erklärt, was der Mikrozensus ist, wozu er durchgeführt wird, wie die Haushalte zufällig ausgewählt werden, warum sie mitmachen müssen und was mit ihren Antworten passiert: statistik.bayern.de/mam/statistik/gebiet_bevoelkerung/mikrozensus/v3-statistisches-bundesamt-mikrozensus-de-ut.mp4
Interessante Ergebnisse aus dem Mikrozensus finden Sie in der interaktiven StoryMap zum Thema Familie und Erwerbstätigkeit im Zeit- und Regionalvergleich: s.bayern.de/storymap-pm

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Grundschule Obertrubach – Elternabend der Vorschulkinder und Schuleinschreibung für das Schuljahr 2024/2025

Am Montag, den 05.02.2024 findet um 18:00 Uhr im Schulhaus Bärnfels (Bärnfels-Hauptstraße 9, 91286 Obertrubach) der Elternabend der Vorschulkinder statt. Dazu ergeht herzliche Einladung.

Die Schuleinschreibung der Grundschule Obertrubach für das Schuljahr 2024/2025 ist auf Donnerstag, den 14.03.2024, ab 11:00 Uhr, angesetzt.

Für das kommende Schuljahr sind alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30.09.2024 das sechste Lebensjahr vollendet haben oder im letzten Jahr zurückgestellt wurden. Über den geplanten „Einschulungskorridor“ wird gesondert informiert.

Auf Antrag können auch Kinder, die in der Zeit vom 01.10.2018 bis 31.12.2018 geboren sind, eingeschult werden. Wenn Sie dies möchten, ist eine telefonische Vorinformation der Schulleitung bis spätestens Montag, den 04.03.2024 notwendig (Rufnr. 0 92 45 / 321).

Ab dem 01.01.2019 geborene Kinder können auf Antrag vorzeitig eingeschult werden. In diesem Fall wäre ein schulpsychologisches Gutachten erforderlich.

Zur Einschreibung bringen Sie bitte mit: Geburtsurkunde (oder Stammbuch), ggf. Bescheid über Sorgerecht, Bescheinigung über die Untersuchung des Gesundheitsamtes im Kindergarten und von allen Kindern, die nicht in Bärnfels wohnen, ein Passbild für den Verbundpass.

Es grüßt herzlich

Die Schulleitung der Grundschule Obertrubach

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Kammersieger Nick Deinlein gewürdigt

Oberfränkischer Kammersieger gewürdigt

Obertrubach – Auch und gerade auf dem Land finden sich Talente, Potentiale und Kompetenzen. In der Gemeinde Obertrubach gehört es inzwischen zur gängigen Praxis, diesen mit einer kleiner Aufmerksamkeit Wertschätzung zu zeigen, und sie so auch in die öffentliche Wahrnehmung zu rücken.

Am 17.01.2024 nun erhielt der 19-jährige Nick Deinlein aus Egloffsteinerhüll eine solche Aufmerksamkeit für seine bemerkenswerten Leistungen. Nick Deinlein hat seine Lehre bei der Bäckerei Müller in Obertrubach mit Bravour beendet und seine dreijährige Bäckerausbildung im vergangenen September 2023 als Jahrgangsbester der Berufsschule Bamberg abgeschlossen. Kurz darauf erreichte Nick auch bei der Kammermeisterschaft in Bayreuth den ersten Platz und selbst bei der Bayerischen Meisterschaft der Jungbäcker in Straubing Anfang Oktober 2023 erzielte er mit Platz vier ein hervorragendes Ergebnis. Ab März 2024 will er nun den Meisterkurs belegen.

Auf Nachfrage, warum er sich für das Bäckerhandwerk entschieden habe, erklärte Nick mit sympathischer Bescheidenheit, er habe zwischen den Berufen Bäcker und Landwirt geschwankt, habe sich dann aber für ´s Backen entschieden, da dies dazu führe, dass er zwar früh aufstehen müsse, dann aber auch zu einer Uhrzeit Feierabend hätte, die es ihm ermögliche, noch in der Landwirtschaft tätig zu sein.

Bürgermeister Markus Grüner (CSU) würdigte diese herausragenden Leistungen und überreichte Nick Deinlein einen Gutschein im Wert von fünfzig Euro.

 

Foto: Nick Deinlein (links) mit Bürgermeister Markus Grüner